Vereinssatzung

Hier finden Sie die aktuelle Vereinssatzung des Farao Pre-School e.V.
zum Download (PDF)

Satzung des Vereins „Farao  Pre- School e.V.“ vom 11. 06. 2005 in der Fassung vom 20. 04. 2017

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins Farao Pre-School e.V. ist die nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen der Bewohner des Dorfes Farao / Sambia , insbesondere jedoch die Verbesserung der sozialen und pädagogischen Vorschulbildung der Kinder durch den Aufbau und Betrieb einer Vorschule sowie die aktive Förderung und Unterstützung der im Dorf lebenden Aids-Waisen.

Darüber hinaus fördert und unterstützt der Verein alle Aktivitäten, die der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe für die Menschen in Afrika dienen.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (§§ 51ff AO).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Farao Pre-School“, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein, e.V.“

Sitz des Vereins ist 12555 Berlin, Köpenicker Str.325, Haus 41.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Voraussetzung ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag, der mindestens Name, Wohnanschrift, das Geburtsdatum sowie die ausdrückliche Verpflichtung zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen enthalten muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet

  • durch Tod,
  • durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen und nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist, durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
  • durch Ausschließung durch Beschluss des Vorstandes, wenn der Mitgliedsbeitrag für mindestens ein Geschäftsjahr und nach fruchtlosem Verstreichen einer durch den Vorstand gesetzten Nachfrist von vier Wochen nicht entrichtet wurde.

(3)  Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen als Ganzes oder auf Teile davon.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalenderhalbjahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

  • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • die Ausschließung eines Mitglieds,
  • die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

 

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung, wobei die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden muss. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden kann.

(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung, auch bei Ausübung des Stimmrechts nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung, auch bei Wahlen, entscheidet der Vorstand.

(4) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern des Vereins innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Mitgliederversammlung zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb einer Frist von 10 Tagen, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, schriftlich erhoben werden.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 40% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Deren Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird bei allen Rechtsgeschäften durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.